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Einkünfte aus Kapitalvermögen (Aktien, Trading & Co.) und Auswanderung

1. Wann sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (Aktien, Trading & Co.) nach der Auswanderung in Deutschland noch steuerpflichtig?

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen insbesondere Dividenden, Veräußerungsgewinne aus Aktien, Stillhalterprämien, Termingeschäfte und Zinsen.

Insbesondere für Trader dürften Stillhalterprämien und Termingeschäfte zu den wichtigsten Einkunftsquellen gehören.

Durch die Begrenzung der Verlustverrechnung ab 2021 hat eine Auswanderung für Trader, verbunden mit der Möglichkeit die Einkünfte zukünftig steuerfrei zu erzielen, deutlich an Attraktivität hinzugewonnen.

Als mobile Vermögenswerte kannst du diese Vermögenswerte leicht ins Ausland verlagern. Dabei fallen i.d.R. keine Wegzugssteuern an. Stille Reserven (unrealisierte und damit bisher unversteuerte Gewinne) kannst du so ins Ausland verlagern und dir dort steuerfrei auszahlen lassen. Neben Kryptowährungen, Fremdwährungen und Edelmetallen sind Aktien und Co. (Kapitalvermögen) die einzigen Vermögenswerte, die du einer Besteuerung in Deutschland relativ einfach entziehen kannst.

In vielen Ländern fallen Einkünften aus Kapitalvermögen unter die private Vermögensverwaltung und sind dort häufig steuerfrei, in Ländern mit Territorialbesteuerung oder als Dauerreisender sowieso.

Dann bleibt nur noch zu beachten, dass deine Einkünfte nach deiner Auswanderung nicht doch noch unter eine Steuerpflicht in Deutschland fallen.

In diesem Artikel erkläre ich dir die Systematik bei der Prüfung einer etwaigen Steuerpflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen nach deiner Auswanderung (konkret am Beispiel von Zinseinkünften) und wie du die Besteuerung in Deutschland vermeiden kannst.

Inhalt

2. Trading und Begrenzung der Verlust­verrechnung

Schauen wir uns zuerst an, warum eine Auswanderung insbesondere für Trader so massiv an Attraktivität hinzugewonnen hat.

Seit 2021 hat der Gesetzgeber Tradern im Privatvermögen mit der Einführung einer Begrenzung der Verlustverrechnung viel Kopfzerbrechen bereitet.

Nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Zudem ist die Verrechnung auf jährlich 20.000 € begrenzt.

Nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen, insbesondere aus wertlosen Kapitalanlagen, nur in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.

Das kann in Einzelfällen dazu führen, dass du mehr Steuern zahlen musst, als du mit dem Trading an Gewinn gemacht hast. Dann müsstest du die Steuer auf deine Trading-Tätigkeit also aus anderer Liquidität finanzieren. Ob dieser Unsinn verfassungskonform ist, werden die Gerichte entscheiden müssen.

Damit hast du als Trader derzeit 3 Möglichkeiten deine Einkünfte zu erzielen:

  1. Du machst so weiter wie bisher und versuchst im Rahmen der Begrenzung der Verlustverrechnung zu bleiben oder nimmst diese in Kauf.
  2. Du gründest eine Trading GmbH. Mit allen Vorteilen und Nachteilen. Insbesondere höheren Steuern, einem deutlich höheren Aufwand und den entsprechend hohen Kosten.
  3. Du siehst die Gesetzesänderung als Chance endlich auszuwandern. Deine Tätigkeit als Trader kannst du jederzeit und überall und vor allem, richtig umgesetzt, zukünftig steuerfrei ausüben. Dabei solltest du die Anknüpfungspunkte für eine Steuerpflicht in Deutschland kennen und entsprechend vermeiden.

Einfach ein Auslandsunternehmen im Ausland mit Wohnsitz in Deutschland gründen wird dabei nicht funktionieren. Meist machen dir dabei die Regeln für den Ort der Geschäftsleitung und der Hinzurechnungsbesteuerung einen Strich durch die Rechnung.

Bei vielen Tradern ist diese Idee schon angekommen. Das wird aber nur in Verbindung mit deiner Auswanderung funktionieren. Mein Kollege Frank Konewka hat das auf seinem Blog „Trading Steuerberatung“ im Artikel „Briefkastenfirma für Trader? Steuerparadiese für Trader kaum möglich!“ bereits dargestellt.

3. Systematik der Prüfung einer etwaigen Steuerpflicht in Deutschland nach deiner Auswanderung

Der erste Schritt in die Steuerfreiheit ist die rechtssichere Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. Das setzen wir für die weitere Prüfung voraus.

Was du beachten musst, um deine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland rechtssicher zu beenden, habe ich in verschiedenen Fachartikeln auf unserem Blog und in diesem Glossar erläutert: Unbeschränkte Steuerpflicht und Welteinkommensprinzip

Wenn du die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht sichergestellt hast und dafür auch einen konkreten Zeitpunkt bestimmt hast, kann eine Steuerpflicht in Deutschland nach diesem Zeitpunkt nur noch über die beschränkte Steuerpflicht oder die erweitert beschränkte Steuerpflicht begründet werden.

Wann die beschränkte Steuerpflicht für dich relevant ist, habe ich in diesem Glossar beschrieben: Beschränkte Steuerpflicht und Territorialbesteuerung Was die Tatbestands­voraus­setzungen für die erweitert beschränkte Steuerpflicht sind, habe ich in diesem Glossar zusammengefasst: Erweitert beschränkte Steuerpflicht

Um die beschränkte Steuerpflicht oder die erweitert beschränkte Steuerpflicht beurteilen zu können, müssen deine Einkünfte im ersten Schritt einer Einkunftsart im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zugeordnet werden.

Anschließend kann geprüft werden, ob die jeweilige Einkunftsart unter die beschränkte Steuerpflicht oder die erweitert beschränkte Steuerpflicht fällt.

Sollte sich dadurch eine Steuerpflicht in Deutschland ergeben, kann die Besteuerung in Deutschland ggf. über ein Doppelbesteuerungsabkommen verhindert werden.

Das schauen wir uns in diesem Artikel einmal konkret am Beispiel von Zinseinkünften an.

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4. Einkünfte aus Kapitalvermögen und unbeschränkte Steuerpflicht

Schauen wir uns zuerst die häufigsten Einkunftsquellen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an und wie diese im § 20 EStG eingeordnet werden:

  1. Dividenden als Gewinnanteile i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
  2. Zinsen als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bzw. als Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG
  3. Veräußerungsgewinne aus Aktien als Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Und für Trader insbesondere relevant:

  1. Stillhalterprämien für die Einräumung von Optionen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG
  2. Termingeschäfte als Gewinn durch einen Differenzausgleich etc. i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG

Die Einordnung der Einkunftsquellen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann dabei äußerst komplex sein. Daher gibt es dazu schon mehrere BMF-Schreiben („Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“, u.a. v. 18.01.16. Demnach fallen unter Termingeschäfte z.B. Futures, Optionen, CFDs und Devisentermingeschäfte.

In Zweifelsfragen sollte anhand der BMF-Schreiben bzw. mit einem entsprechend spezialisierten Steuerberater die grundsätzliche Steuerpflicht (steuerliche Einordnung als Einkunftsart) des jeweiligen Finanzprodukts geklärt werden. Diese Einstufung ist entscheidend für die weitere Beurteilung im Rahmen der Auswanderung.

Abzugrenzen sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen außerdem zu den Einkünften aus Kryptowährungen, (echten) Fremdwährungen und Edelmetallen (z.B. physischem Gold) i.S.d. § 22 EStG.

Meine Empfehlung: Als erstes musst du bestimmen, wie deine Einkünfte grundsätzlich in Deutschland besteuert werden. Dabei können dir deine letzte Steuererklärung, die BMF-Schreiben oder dein Steuerberater helfen.

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beschränkte Steuerpflicht

Die beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelt. Der Umfang, der demnach nach deiner Auswanderung beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte, ist relativ überschaubar.

Die Aufzählung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte in § 49 EStG ist abschließend. D.h. wenn deine Einkunftsquelle dort nicht aufgezählt ist, kann diese auch nicht beschränkt steuerpflichtig sein.

Für Zinsen ist dabei folgendes geregelt (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5c) aa) EStG:

„§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn aa) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, (…) unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind,…“

Zinsen sind nur also nur beschränkt steuerpflichtig, wenn das Kapitalvermögen/Darlehen etc. in Deutschland besichert ist (z.B. durch Grundbesitz).

Im Ergebnis sind damit Zinseinkünfte, etwa aus Sparbüchern und Festgeldanlagen, beschränkt steuerpflichtiger Personen aus der Besteuerung ausgenommen.

Meine Empfehlung:Eine beschränkte Steuerpflicht lässt sich i.d.R. nicht vermeiden, da du den Anknüpfungspunkt für die Besteuerung in Deutschland meist nicht verhindern kannst (z.B. kannst du bei deinen Dividenden von Siemens nicht einfach den Ort der Geschäftsleitung von Siemens ins Ausland verlagern). Die beschränkte Steuerpflicht steht deiner Auswanderung aber auch nicht im Wege.

6. Einkünfte aus Kapitalvermögen und erweitert beschränkte Steuerpflicht

Für die Annahme der erweitert beschränkten Steuerpflicht müssen deren grundsätzliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, insb. ein Wegzug in ein Niedrigsteuerland.

Der Umfang der erweitert beschränkten Steuerpflicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist in § 2 AStG i.V.m. § 34 d EStG geregelt.

Problematisch ist dabei, den Umfang der erweitert beschränkte Steuerpflicht zu bestimmen, da sich dieser aus einer Negativabgrenzung ergibt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG). Unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach fallen alle Einkünfte, „…die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind.“

Das heißt, die Einkünfte sind erweitert beschränkt steuerpflichtig, wenn die erweitert beschränkte Steuerpflicht grundsätzlich greift, die Einkünfte nicht schon beschränkt steuerpflichtig sind und die Einkünfte nicht als ausländische (also als inländische) Einkünfte gelten.

Der Umfang, der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen ist relativ überschaubar, die erweitert beschränkten steuerpflichtigen Einkünfte sind hingegen deutlich umfangreicher.

Schauen wir uns das wieder für Zinsen an (vgl. § 34d Nr. 6 EStG):

„Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Absatz 1 bis 5 sind […] Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;…“

Eine Aufstellung der erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte findet sich im BMF-Schreiben (vgl. Tz 2.5.0.1 Nr. 3 der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes BMF v. 14.05.2004):

„Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG, wenn der Schuldner unbeschränkt steuerpflichtig ist und es sich nicht um ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d Nr. 6 EStG handelt. Hierunter fallen z. B. Zinsen, die von Inländern auf Schuldschein­darlehen an erweitert beschränkt Steuerpflichtige gezahlt werden, wenn diese Darlehen nicht durch ausländischen Grundbesitz gesichert sind;“

Bei Zinsen kann die erweitert beschränkte Steuerpflicht noch relativ gut nachvollzogen werden. Um diese zu vermeiden, sollten diese einfach von ausländischen Schuldnern (Banken etc.) bezogen werden.

Die Prüfung der erweitert beschränkte Steuerpflicht musst du entsprechend für all deine Einkunftsquellen durchführen.

Meine Empfehlung: Im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht lässt sich die erweitert beschränkte Steuerpflicht fast immer vermeiden. Dafür solltest du schon vor deiner Auswanderung die richtigen Weichen stellen.

7. Einkünfte aus Kapitalvermögen und erweitert beschränkte Steuerpflicht

Wir halten fest: Unter bestimmten Umständen sind deine Einkünfte aus Kapitalvermögen in Deutschland auch nach deiner Auswanderung noch beschränkt steuerpflichtig bzw. erweitert beschränkt steuerpflichtig.

Für Zinsen ist das entweder der Fall, wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz gesichert ist (beschränkt steuerpflichtig) oder von einem inländischen Schuldner gezahlt wird (erweitert beschränkt steuerpflichtig).

Das muss aber noch nicht zwangsläufig zu einer Besteuerung in Deutschland führen. Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dich persönlich anwendbar ist, kann dieses Deutschland das Besteuerungsrecht entziehen.

Schauen wir uns das abschließend wieder für Zinsen an (vgl. Art. 11 Abs. 1 des OECD-MA):        

„(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.“

D.h. dem ausländischen Staat (Ansässigkeitsstaat) steht regelmäßig das Besteuerungsrecht zu.

Deutschland kann ein Recht auf Quellenbesteuerung haben. Diese Regelung ist in den meisten (älteren) Doppelbesteuerungsabkommen nicht enthalten und in diesen Fällen hat Deutschland auch bei beschränkt steuerpflichtigen bzw. erweitert beschränkt steuerpflichtigen Zinsen kein Besteuerungsrecht.

Bei der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist teilweise Vorsicht geboten. Das DBA Schweiz hebelt das Doppelbesteuerungsabkommen z.B. durch die nachgelagerte / überdachende Besteuerung in Art. 4 Abs. 4 DBA Schweiz für 5 Jahre aus.

Kapitalvermögen

8. Fazit: Mach es richtig - Einkünfte aus Kapitalvermögen rechtssicher & steuerfrei

Du hast jetzt die Systematik für die Besteuerung deiner Einkünfte aus Kapitalvermögen in Deutschland nach deiner Auswanderung verstanden. Im ersten Schritt hängt die Steuerpflicht von der Einkunftsart i.S.d. § 20 EStG ab. Im zweiten Schritt kann man diese insb. bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht oder in letzter Instanz über ein Doppelbesteuerungsabkommen oft vermeiden.

In diesem Artikel haben wir das anhand von Zinseinkünften ausführlich geprüft. In unserem Online-Programm haben wir diese Prüfung auch für die weiteren wichtigen Einkunftsquellen Aktien (Dividenden und Veräußerungsgewinne), Stillhalterprämien, Termingeschäfte und Zinsen sowie Kryptowährungen, (echten) Fremdwährungen und Edelmetallen (z.B. physischem Gold) für dich zusammengefasst.

Den ersten Teil des E-Books inklusive Video findest du hier:

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In diesem Schritt sind u.a. detailliert die Voraussetzungen beschrieben, wann ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dich anwendbar ist und dich vor einer Besteuerung in Deutschland schützt.

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In diesem praktischen Fall prüfen wir Schritt für Schritt eine etwaige Steuerpflicht von Aktien (Dividenden und Veräußerungsgewinne), Stillhalterprämien, Termingeschäfte und Zinsen anhand der im Fachartikel beschriebenen Systematik und wie diese vermieden werden kann. Eine Steuerpflicht kann in letzter Instanz bis auf eine Quellensteuer auf Dividenden über ein Doppelbesteuerungsabkommen vermieden werden. Selbst die Quellensteuer auf Dividenden kann in Einzelfällen über die Mutter-Tochter-Richtlinie vermieden werden.

Michael Wohlfart
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Christopher Krug
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