Estland OÜ – Steuerhinterziehung?!

1. DEFINITION

Aufgrund der einfachen Gründung einer Estland OÜ mit Hilfe einer e-Residency, den niedrigen Kosten und der vermeintlich niedrigen Besteuerung sehen nach wie vor viele Auswanderer eine Estland OÜ als valide Option an.

Spoiler: Eine Estland OÜ ist meiner Meinung nach fast nie sinnvoll. Aufgrund des Risikos einer Doppelbesteuerung der Estland OÜ (über eine Betriebsstätte in einem anderen Land und der nachgelagerten Besteuerung in Estland) und der beschränkten Steuerpflicht auf das Gehalt ist fast immer eine andere Unternehmensform zu bevorzugen.

Die entscheidende Frage bei einem Auslandsunternehmen bzw. im internationalen Steuerrecht ist immer: Wo ist die (in der Regel einzige) Betriebsstätte des Auslandsunternehmen?

Nach § 2 Abs. 1 Satz. 2 AStG könnte Deutschland eine Betriebsstätte annehmen und die Estland OÜ vollständig erweitert beschränkt steuerpflichtig besteuern, wenn keine ausländische Betriebsstätte nachweisbar ist.

Dem stehen die BFH-Rechtsprechung und die herrschende Meinung entgegen. Der BFH geht dabei davon aus, dass es prinzipiell keine „betriebsstättenlosen“ gewerblichen Einkünfte gibt.

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2a) EStG dürfte dann aber eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorliegen, wenn von einer wandernden Betriebsstätte der Estland OÜ auszugehen ist. Die laufende Besteuerung wäre zumindest auf die Dauer der Annahme einer Betriebsstätte in Deutschland begrenzt. Umsetzbar wäre die beschränkte Steuerpflicht in der Praxis kaum, da dabei laufend eine An- und Abmeldung des Unternehmens in verschiedenen Staaten erfolgen müsste (u.a. mit Bewertung, Ver- und Entstrickung etc.).

Eine wandernde Betriebsstätte der Estland OÜ dürfte immer dann der Fall sein, wenn kein steuerlicher Wohnsitz des Geschäftsführers (Gesellschafters) in einem anderen Land vorhanden ist.

In letzter Instanz wäre der steuerliche Wohnsitz des Geschäftsführers in einem anderen Land als Betriebsstätte Estland OÜ anzuerkennen. Der steuerliche Wohnsitz sollte im besten Fall durch eine Ansässigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Dazu ist aber häufig ein Aufenthalt von >183 Tagen im anderen Land notwendig und die Estland OÜ würde im anderen Land steuerpflichtig.

Problematisch kann für die Estland OÜ auch die Umsatzsteuer werden.

2. DIE AUSWIRKUNGEN FÜR AUSWANDERER

Für Auswanderer ohne festen Wohnsitz ist die Besteuerung von Gehaltsauszahlungen das problematischste Kriterium und das Kriterium, warum ich die Estland OÜ in den allermeisten Fällen für unsinnig erachte. In den meisten EU / OECD Ländern ist Gehalt dafür beschränkt steuerpflichtig, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird, vgl. in Deutschland § 49 Abs. 1 Nr. 4 a) EStG.

Wenn man sich also regelmäßig in Deutschland aufhält, ist das Gehalt in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Wenn man es nicht deklariert, wird das ggf. als Steuerhinterziehung ausgelegt. Vor einer Besteuerung schützen kann nur ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen. Mangels Wohnsitz oder bei Wohnsitz in einer Steueroase ist aber regelmäßig kein DBA anwendbar.

Die Abgrenzung zwischen Ausübung und Urlaub ist bei Remote-Unternehmern i.d.R. kaum darstellbar. In der Praxis wird daher das Gehalt meist entsprechend den Aufenthaltstagen (ggf. Werktage) zugeordnet.

Ob das Gehalt der Estland OÜ alternativ unter § 49 Abs. 1 Nr. 4 c) EStG oder § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu subsumieren ist, macht dabei keinen Unterschied.

Insgesamt zeigt sich hier die widersprüchliche Auslegung der internationalen Steuersystematik in Estland. Auf der einen Seite wird anerkannt, dass die OÜ in Estland steuerpflichtig ist (dabei kann die Betriebsstätte nur über den Ort der Geschäftsleitung in Estland anzunehmen sein). Auf der anderen Seite soll das Gehalt vollumfänglich nicht Geschäftsführungs-Tätigkeiten zugeordnet werden können. Damit wird m.E. impliziert, dass der Ort der Geschäftsleitung gerade nicht in Estland ist. Damit könnte die OÜ nur über den Sitz steuerpflichtig sein. Wenn dann eine Betriebsstätte im Ausland anzunehmen ist, wäre der Gewinn (i.d.R. vollständig) dieser zuzuordnen und es droht Doppelbesteuerung.

Außerdem macht auch die Nutzung der Estland OÜ als Holding-Gesellschaft für deutsche Tochtergesellschaften wenig Sinn. Zwar bekommt man mit einer Estland OÜ eine Ansässigkeitsbescheinigung / Steuerzertifikat für die Estland OÜ und könnte dann theoretisch bei Ausschüttungen die Quellensteuer in Deutschland über das DBA mit Estland bzw. die Mutter-Tochter-Richtlinie auf bis zu 0% senken. Dem steht aber § 50d Abs. 3 EStG entgegen. U.a. ist dort geregelt, dass das DBA (oder ein vergleichbares DBA mit einem anderen Land) bis zum letzten Gesellschafter anwendbar sein muss. Sonst wird eine Reduzierung der Quellensteuer verweigert.

Damit soll eben „Treaty-Shopping“ vermieden werden. Das betrifft grundsätzlich alle Einkünfte mit Quellensteuer (u.a. Lizenz-Einkünfte) aus Deutschland.

Fazit: Eine Estland OÜ macht nur Sinn, wenn du nach Estland auswanderst oder dort die notwendige Substanz begründest.

3. WEITERE HINWEISE ZUR ESTLAND OÜ

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In unserem Online-Programm haben wir im „Zusatzmodul Länderreports“ die gängigsten Setups im Ausland diskutiert. Dort zeigen wir auch wesentlich sinnvollere Alternativen zur Estland OÜ.

Was genau unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist, erklären wir in diesem Fachartikel. Was du beachten musst, wenn du deinen Wohnsitz abmelden möchtest, erfährst du hier.

Hier kannst du die einzelnen Gesetzestexte nachlesen:

  • § 2 Abs. 1 Satz. 2 AStG „(1) Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und
    1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und
    2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

    ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind. Für Einkünfte der natürlichen Person, die weder durch deren ausländische Betriebsstätte noch durch deren in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, ist für die Anwendung dieser Vorschrift das Bestehen einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der natürlichen Person anzunehmen, der solche Einkünfte zuzuordnen sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16 500 Euro betragen.“

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