Erweitert beschränkte Steuerpflicht

1. DEFINITION

Nach § 2 AStG gilt für Deutsche, die ihre unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG aufgeben und in einem niedrig besteuernden Gebiet (Niedrigsteuerland) im Ausland ansässig werden, die erweitert beschränkte Steuerpflicht. Für die Anwendung der erweitert beschränkten Steuerpflicht müssen in Deutschland zusätzlich wesentliche wirtschaftliche Interessen bestehen (Inlandsvermögen).

Ein Niedrigsteuerland im Sinne der erweitert beschränkten Steuerpflicht liegt vor, wenn das Steuerniveau im Ausland zu mehr als einem Drittel geringer als in Deutschland ist oder eine Vorzugsbesteuerung genutzt werden kann. Wenn keine Ansässigkeit begründet wird, gilt das ebenfalls als Niedrigsteuerland.

Wesentliche wirtschaftliche Interessen (Inlandsvermögen) in Deutschland im Sinne der erweitert beschränkten Steuerpflicht liegen vor, wenn weiterhin beispielsweise eine Beteiligung an einem deutschen Unternehmen vorliegt oder wesentliche Inlandseinkünfte (vor allem beschränkt steuerpflichtige Einkünfte) durch Inlandsvermögen erzielt werden.

Wenn die Voraussetzungen für die erweitert beschränkte Steuerpflicht erfüllt sind, werden im Jahr der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die nachfolgenden 10 Jahre die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte um „weitere“ Einkünfte erweitert. Diese „weiteren“ Einkünfte sind alle Einkünfte, die nicht ausländische Einkünfte nach § 34d EStG sind.

2. DIE AUSWIRKUNGEN FÜR AUSWANDERER

Für Auswanderer dürften dabei vor allem die sogenannten Betriebstättenlosen Einkünfte („floating income“) relevant sein. In § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG sind diese wie folgt geregelt: „Für Einkünfte der natürlichen Person, die weder durch deren ausländische Betriebstätte […] erzielt werden, ist für die Anwendung dieser Vorschrift das Bestehen einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebstätte der natürlichen Person anzunehmen…“.

Wenn für das Unternehmen im Ausland demnach keine Betriebstätte im Ausland i.S.d. § 34d Nr. 2 a) EStG unterhalten wird, könnten die Einkünfte des ausländischen Unternehmens vollständig unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht fallen (z.B. bei Dauerreisenden mit einer US LLC). Daneben werden in der Praxis regelmäßig Zinsen von der erweitert beschränkten Steuerpflicht erfasst.

3. WEITERE HINWEISE

Außerdem unterliegen die Einkünfte im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht nicht der abgeltenden Wirkung des Quellensteuerabzugs, sondern sind im Rahmen des progressiven Steuertarifs mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern. Dies führt regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung.

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Hier kannst du die einzelnen Gesetzestexte nachlesen:

  • § 2 AStG  (1) Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind. Für Einkünfte der natürlichen Person, die weder durch deren ausländische Betriebsstätte noch durch deren in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, ist für die Anwendung dieser Vorschrift das Bestehen einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der natürlichen Person anzunehmen, der solche Einkünfte zuzuordnen sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16 500 Euro betragen….“
  • ausländische Einkünfte nach § 34d EStG „Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Absatz 1 bis 5 sind1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14) und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),a) die durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte oder durch einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören,b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat, oderc) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Ausland erstreckenden Beförderungsleistungen;3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte der in den Nummern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören;4. Einkünfte aus der Veräußerung vona) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind,b) Anteilen an Kapitalgesellschaften,aa) wenn die Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oderbb) deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf in einem ausländischen Staat belegenen unbeweglichen Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen;5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in einem ausländischen Staat verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. 2Einkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, gelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder worden ist;6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat überlassen worden sind. Bei unbeweglichem Vermögen, das zum Anlagevermögen eines Betriebs gehört, gelten als Einkünfte im Sinne dieser Nummer auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenna) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,b) bei privaten Veräußerungsgeschäften die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind,c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat.“

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