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Betriebsstätte

1. DEFINITION

Nach § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.“ In der Regel ist das das Büro des Unternehmens. Nach der Rechtsprechung des BFH ist damit notwendigerweise verbunden, dass der Unternehmer nicht nur eine vorübergehende Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung besitzt.

Nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO ist insbesondere „die Stätte der Geschäftsleitung“ als Betriebsstätte anzusehen. Grundsätzlich wird der Ort der Geschäftsleitung anhand der durchgeführten Handlungen beurteilt. Die wesentlichen Entscheidungen müssen am Ort der Geschäftsleitung getroffen werden. In aller Regel dominiert der Ort der tatsächlichen, nicht der vertraglichen oder formalen, Geschäftsleitung. Bei digitalen Unternehmen ist das oft die einzige Betriebsstätte.

Entscheidungen des täglichen Geschäfts sollten ebenfalls am Ort der Geschäftsleitung getroffen werden. Dies gilt auch angesichts der modernen Kommunikationsmedien, die letztlich die weitgehende Möglichkeit einer Leitung aus der Entfernung – z. B. mittels Videokonferenz, E-Mail. Fax, Telefon etc. – ermöglichen. Dabei geht es aber explizit um Entscheidungen im Rahmen der Geschäftsführung.

Nach § 13 AO kann eine Betriebsstätte des Weiteren über einen ständigen Vertreter begründet werden. Ein „ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt.“

2. DIE AUSWIRKUNGEN FÜR AUSWANDERER

Für Auswanderer ist die Definition der Betriebsstätte aus zweierlei Sichtweisen relevant.

Zum einen stellt sich die Frage, wo das Unternehmen im Ausland eine Betriebsstätte hat. Das kann sehr komplex zu beantworten sein. Grundsätzlich muss man sich 2 Fragen stellen.

1) Wo ist die Betriebsstätte des Auslandsunternehmens bzw. der Ort der Geschäftsleitung? Gibt es keine Betriebsstätte bzw. könnte mangels eines Wohnsitzes eine „wandernde“ Betriebsstätte anzunehmen sein, dürften entweder Betriebsstättenlose Einkünfte nach § 2 AStG (erweitert beschränkte Steuerpflicht) oder für die Zeit der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit bzw. eines Aufenthalts in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Einkünfte zu versteuern sein.

2) Wo ist die Umsatzsteuer abzuführen? Zumindest bei sonstigen Leistungen in Europa gilt nach § 3a Abs. 1 UStG: „Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.“ Und das kann im Zweifelsfall Deutschland oder ein anderes EU-Land sein.

Zum anderen stellt sich die Frage, wo das deutsche Unternehmen nach der Auswanderung eine Betriebsstätte hat. Gerade, wenn nur eine Betriebsstätte aufgrund der Stätte der Geschäftsleitung vorliegt, muss verhindert werden, dass diese Betriebsstätte durch die Auswanderung des Unternehmers ins Ausland verlagert wird. Insbesondere kann das ansonsten eine Funktionsverlagerung bzw. Entstrickung auslösen.

3. WEITERE HINWEISE

Die Fragestellung, wo eine Betriebsstätte für ein Auslandsunternehmen vorliegt, ist Teil des siebten Schritts der 7 Schritte zu einer rechtssicheren Auswanderung. Eine Übersicht aller 7 Schritte gibt es im Fahrplan zu einer rechtssicheren Auswanderung.

In unserem Online-Programm wird die Fragestellung, wo eine Betriebsstätte für ein deutsches Unternehmen nach der Auswanderung vorliegt, im Zusatzmodul #3:  „Weiterführung eines deutschen Unternehmens nach der Auswanderung“ geklärt.

Was genau unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist, erklären wir in diesem Fachartikel. Was du beachten musst, wenn du deinen Wohnsitz abmelden möchtest, erfährst du hier.

Hier kannst du die einzelnen Gesetzestexte nachlesen:

  • § 12 Satz 1 AO Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.“
  • § 13 AO „Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig

1. Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
2. einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.

  • § 3a Abs. 1 UStG „(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.“

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