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Unbeschränkte Steuerpflicht und Welteinkommens­prinzip

1. DEFINITION

Nach § 1 Abs. 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dabei ist der Wohnsitz vorrangig vor dem gewöhnlichen Aufenthalt zu prüfen. Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und ist unabhängig davon, ob Einkünfte erzielt werden oder eine Steuererklärung abgegeben wird.

Für unbeschränkt steuerpflichtige Personen greift das Welteinkommensprinzip. Das heißt, alle Einkünfte (inländische und ausländische) unterliegen der Steuerpflicht in Deutschland, unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt worden sind.

2. DIE AUSWIRKUNGEN FÜR AUSWANDERER

Für Auswanderer ist die wirksame Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes und Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts daher zu empfehlen. Eine unbeschränkte Steuerpflicht in mehreren Ländern sollte vermieden werden, da in diesen Fällen die Besteuerung sehr aufwendig ist und eine Doppelbesteuerung droht.

3. WEITERE HINWEISE

Außerdem gibt es neben der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG noch weitere Arten der unbeschränkten Steuerpflicht. Für Auswanderer dürfte dabei die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG am Wichtigsten sein. Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag ist, dass kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (mehr) vorliegt und die Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen (als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bzw. erweitert beschränkt steuerpflichtige). Im Ergebnis werden dadurch beschränkt Steuerpflichtige den unbeschränkten Steuerpflichtigen gleichgestellt, da über den Antrag auf die unbeschränkte Steuerpflicht persönliche Vergünstigungen und andere Freibeträge (insbesondere der Grundfreibetrag) in Anspruch genommen werden können.

Ob eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG oder § 1 Abs. 3 EStG vorliegt, muss klar unterschieden werden. Für die Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO oder die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist beispielsweise nicht die unbeschränkte Steuerpflicht sondern der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ausschlaggebend.

Was genau unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist, erklären wir in diesem Fachartikel. Was du beachten musst, wenn du deinen Wohnsitz abmelden möchtest, erfährst du hier.

Hier kannst du die einzelnen Gesetzestexte nachlesen:

  • § 1 Abs. 1 EStG  „(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
    1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dorta) die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oderc) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und2. am Festlandsockel, soweit dorta) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oderb) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.“
  • unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG „(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. 2Dies
    gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. 3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. 4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe
    der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.“
  • Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO „(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (inländische Steuerpflichtige) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt mitzuteilen:1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften;3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenna) damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oderb) die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt;4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können;5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.“
  • Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG „(1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet, ist auf Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht § 17 des Einkommensteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn im Übrigen für die Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des Satzes 1 stehen gleich1. die Übertragung der Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Erwerb von Todes wegen auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen oder2. die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder die Erfüllung eines anderen ähnlichen Merkmals in einem ausländischen Staat, wenn der Steuerpflichtige auf Grund dessen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in diesem Staat ansässig anzusehen ist, oder3. die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in einem ausländischen Staat oder4. der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile auf Grund anderer als der in Satz 1 oder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Ereignisse. ….“

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