Wegzugsbesteuerung

1. DEFINITION

Relevant für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Nach § 6 AStG greift die Wegzugsbesteuerung auf Anteile einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) bei einer natürlichen Person, deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet. Dabei muss eine Beteiligung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen. Das heißt, die natürliche Person muss innerhalb der letzten fünf Jahre an der (in- oder ausländischen) Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt gewesen sein. Zudem muss die natürliche Person für die Wegzugsbesteuerung mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein.

Somit ist die Wegzugsbesteuerung ausschließlich für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft relevant. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften spielt die Wegzugsbesteuerung keine Rolle.

Durch die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG soll sichergestellt werden, dass stille Reserven, also bisher nicht versteuerte Wertsteigerungen, die im Inland während der Zeit als Gesellschafter entstanden sind, auch in Deutschland besteuert werden können. Das Ganze führt bei einem Wegzug zu der Annahme einer fiktiven Veräußerung der Anteile. Das große Problem dabei ist, dass durch die Wegzugsbesteuerung eine Steuer entsteht, obwohl gar kein Veräußerungserlös geflossen ist und man nicht sicher sein kann, ob dieser in Zukunft überhaupt bzw. in der angenommenen Höhe fließen wird.

2. DIE AUSWIRKUNGEN FÜR AUSWANDERER

Für Auswanderer ist die Wegzugsbesteuerung nur ein Teil der Wegzugssteuern, welche bei einer Auswanderung geprüft und ggf. gezahlt werden müssen. Aufgrund der relativ verständlichen Formulierung im Gesetz, ist diese aber die bekannteste Wegzugssteuer. Die meist wesentlich relevantere Wegzugssteuer fällt bei der Verlagerung eines Unternehmens ins Ausland durch eine Funktionsverlagerung bzw. Entstrickung an.

3. WEITERE HINWEISE

Außerdem muss die Wegzugsbesteuerung dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung im Jahr der Auswanderung offengelegt werden. Zum einen muss angegeben werden, wann die unbeschränkte Steuerpflicht geendet ist („bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht im Kalenderjahr“) und zum anderen, ob „im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (Wegzug) eine Beteiligung i. S. d. § 17 EStG“ vorgelegen hat.

Was genau unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist, erklären wir in diesem Fachartikel. Was du beachten musst, wenn du deinen Wohnsitz abmelden möchtest, erfährst du hier.

Hier kannst du die einzelnen Gesetzestexte nachlesen:

  • § 6 AStG  (1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet, ist auf Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht § 17 des Einkommensteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn im Übrigen für die Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des Satzes 1 stehen gleich1. die Übertragung der Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Erwerb von Todes wegen auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen oder2. die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder die Erfüllung eines anderen ähnlichen Merkmals in einem ausländischen Staat, wenn der Steuerpflichtige auf Grund dessen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in diesem Staat ansässig anzusehen ist, oder3. die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in einem ausländischen Staat oder4. der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile auf Grund anderer als der in Satz 1 oder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Ereignisse.§ 17 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes und die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben unberührt. An Stelle des Veräußerungspreises (§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) tritt der gemeine Wert der Anteile in dem nach Satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt. Die §§ 17 und 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass der nach diesen Vorschriften anzusetzende Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile um den nach den vorstehenden Vorschriften besteuerten Vermögenszuwachs zu kürzen ist……“

Es handelt sich um einen Auszug, den vollständigen Gesetzestext findest du unter dem oben genannten Link.

  • § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG „(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.“
  • § 1 Abs. 1 EStG (1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dorta) die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oderc) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und2. am Festlandsockel, soweit dorta) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oderb) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

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