Umsatzsteuer für Auslandsunternehmen

1. DEFINITION

Bei der Beurteilung von umsatzsteuerlichen Sachverhalten (in deinem Auslandsunternehmen) muss zuerst immer unterschieden werden, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung vor liegt. Eine Lieferung ist regelmäßig einfach zu beurteilen. Wenn z.B. Ware durch das Auslandsunternehmen innerhalb Deutschlands versendet wird, muss das Auslandsunternehmen in Deutschland nach § 3 Abs. 6 UStG Umsatzsteuer abführen und sich umsatzsteuerliche registrieren. Bei sonstigen Leistungen ist das regelmäßig komplexer.

Nach § 3a Abs. 1 UStG muss eine sonstige Leistung an dem Ort versteuert werden, „von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.“

Maßgeblich für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich dabei der Ort der Geschäftsleitung. Damit ist der Ort des satzungsmäßigen Sitzes oder die Postanschrift nur nachrangig zu berücksichtigen. Kann danach der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, nicht mit Sicherheit bestimmt werden, ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, vorrangiger Anknüpfungspunkt.

Die Umsatzsteuer kann das größte Risiko für dein Auslandsunternehmen sein.

2. DIE AUSWIRKUNGEN FÜR AUSWANDERER (MIT AUSLANDSUNTERNEHMEN)

Für Auswanderer ist das ein großes Risiko, wenn keine eindeutige Betriebsstätte für das das Auslandsunternehmen vorliegt. Das ist vor allem bei Gestaltungen über eine US LLC, Kanada LLP oder Estland OÜ regelmäßig der Fall. Diese Unternehmen haben meist keine richtige Betriebsstätte im Sitzland. Entsprechend kann nur der Wohnsitz des Unternehmers bzw. Geschäftsführers die letztinstanzliche Betriebsstätte sein.

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass 2020 wird dazu folgendes ausgeführt: „Verfügt eine natürliche Person weder über einen Unternehmenssitz noch über eine Betriebsstätte, kommen als Leistungsort der Wohnsitz des leistenden Unternehmers oder der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht. Als Wohnsitz einer natürlichen Person gilt der im Melderegister oder in einem ähnlichen Register eingetragene Wohnsitz oder der Wohnsitz, den die betreffende Person bei der zuständigen Steuerbehörde angegeben hat, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Eintragung nicht die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegelt.“

Liegt demnach auch kein Wohnsitz vor, könnte eine wandernde Betriebsstätte vorliegen und eine Domizilgesellschaft (bzw. Briefkastengesellschaft) wäre zu unterstellen. Und das hätte ggf. weitreichende Folgen.

Wenn sich der Unternehmer dann z.B. für 2 Monate in Deutschland aufhält, dabei über sein Auslandsunternehmen B2B Dienstleistungen an deutsche Unternehmen erbringt, stellt er die Rechnung üblicherweise ohne Umsatzsteuer. Wenn die Leistung aber als über eine deutsche Betriebsstätte erbracht einzustufen wäre, müsste deutsche Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, da etwaige Reverse-Charge-Regelungen nicht mehr greifen. Das heißt, bei ausgestellten Rechnungen während der Aufenthaltszeit in Deutschland von 10.000 €, würde der Unternehmer dem deutschen Finanzamt 1.596,94 € Umsatzsteuer (19%) schulden. Und wenn er diese nicht abführt, liegt ein Tatbestand der Steuerhinterziehung vor.

Entsprechend zur Umsatzsteuer bei Domizilgesellschaften die Verfügung der OFD Karlsruhe 25.09.13: „Bei Domizilgesellschaften ist davon auszugehen, dass sich der Ort der Geschäftsleitung nicht am Sitz der Domizilgesellschaft befindet. Daher kann der Leistungsort nicht nach dem Sitz der Domizilgesellschaft bestimmt werden. Sofern der leistende Unternehmer nicht nachweisen kann, von wo aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, ist davon auszugehen, dass der Ort der Leistung im Inland liegt.“

Außerdem wären entsprechende Registrierungspflichten für das Auslandsunternehmen in Deutschland zu erfüllen.

3. WEITERE HINWEISE

In unserem Online-Programm wird die Fragestellung, wo eine Betriebsstätte für ein deutsches Unternehmen nach der Auswanderung vorliegt, im Zusatzmodul #1: „Weiterführung eines deutschen Unternehmens nach der Auswanderung“ sehr ausführlich geklärt.

Was genau unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist, erklären wir in diesem Fachartikel. Was du beachten musst, wenn du deinen Wohnsitz abmelden möchtest, erfährst du hier.

Hier kannst du die einzelnen Gesetzestexte nachlesen:

  • § 3 Abs. 6 UStG „(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten. 
  • § 3a Abs. 1 UStG „(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.“

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