Bankkonten, Depots und Auswanderung

1. DEFINITION

Grundsätzlich spielen (private) Bankkonten und Depots keine Rolle für eine Steuerpflicht in Deutschland. Mit wenigen Ausnahmen:

Nach § 2 Abs. 1 AStG i.V.m. § 34 d Nr. 6 EStG sind Zinsen, die von Inländern an erweitert beschränkt Steuerpflichtige gezahlt werden, in Deutschland entsprechend steuerpflichtig.

Das ist das erste Kriterium, dass bei der Wahl der Bankkonten und Depots im Zusammenhang mit einer Auswanderung berücksichtigt werden sollte.

Vergleichbar gilt das bei anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, insbesondere Dividenden, Veräußerungsgewinne aus Aktien, Stillhalterprämien und Termingeschäften.

2. DIE AUSWIRKUNGEN FÜR AUSWANDERER

Für Auswanderer gilt es als zweites Kriterium zu beachten, ob mit den jeweiligen Bankkonten und Depots Einkünfte erzielt werden. Wenn ja, sollte der steuerliche Status zumindest bei deutschen Bankkonten und Depots möglichst zum Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht bzw. Auswanderung bei der Bank geändert werden, damit keine (unberechtigte) Steuer mehr einbehalten wird.

Als drittes Kriterium spielt der zukünftige Wohnsitz eine Rolle. Wenn dieser problemlos von der derzeitigen Bank anerkannt wird, kann die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht entsprechend mitgeteilt werden.

Wenn aber das Risiko einer Kündigung im Raum steht, macht i.d.R. eine Verlagerung auf ein ausländisches Bankkonto und Depot mehr Sinn. Andernfalls muss der Steuereinbehalt in Kauf genommen werden, wenn auf eine Ummeldung aufgrund des Risikos der Kündigung verzichtet wird.

Daher ist immer zu empfehlen, vor der Auswanderung unverbindlich bei der Bank anzufragen, was bei einer möglichen Auswanderung in Land X zum Zeitpunkt Y mit dem Bankkonto bzw. Depot geschehen würde. Daraus kann dann das entsprechende Vorgehen anhand der 3 Kriterien geplant werden.

Außerdem sollten Auswanderer vor der Auswanderung als Back-up weitere Bankkonten und Depots eröffnen. Je nach Einzelfall, zumindest bei Bankkonten und Depots mit Einkünften, ggf. besser im Ausland.

Nach der Auswanderung sollte dann zeitnah ein weiteres Bankkonto und Depot mit ausländischer Anschrift eröffnet werden, da immer die Kündigung der Bankkonten und Depots mit alter, deutscher Adresse droht. Wer nicht zeitnah einen neuen Wohnsitz begründet, sollte vor der Auswanderung entsprechend ausreichende Bankkonten und Depots eröffnen.

3. WEITERE HINWEISE

Was genau unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist, erklären wir in diesem Fachartikel. Was du beachten musst, wenn du deinen Wohnsitz abmelden möchtest, erfährst du hier.

Hier kannst du die einzelnen Gesetzestexte nachlesen:

  • § 2 Abs. 1 AStG  (1) Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind. Für Einkünfte der natürlichen Person, die weder durch deren ausländische Betriebsstätte noch durch deren in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, ist für die Anwendung dieser Vorschrift das Bestehen einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der natürlichen Person anzunehmen, der solche Einkünfte zuzuordnen sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16 500 Euro betragen.“
  • § 34 d Nr. 6 EStG „Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist…“

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