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Auswandern & Steuern: Diese Steuern musst du beachten (Entstrickung & Funktions­­verlagerung)

1. Bei jeder Verlagerung eines Unternehmens fallen Wegzugssteuern in Deutschland an

Egal, welche Rechtsform du hast: wenn du dein Unternehmen ganz oder teilweise ins Ausland verlagerst, fallen immer Steuern an.

  • Sofern du nur einzelne Wirtschaftsgüter bzw. Vermögenswerte auf dein neues Unternehmen im Ausland verlagerst, spricht das Finanzamt von einer Entstrickung.
  • Wenn du bei deiner Auswanderung dein ganzes Unternehmen oder zumindest eine eigenständige Funktion verlagerst, spricht das Finanzamt von einer Funktionsverlagerung.

Es fallen also immer Wegzugssteuern an, wenn du Werte ins Ausland verlagerst und Deutschland das Besteuerungsrecht an den Werten (den sogenannten stillen Reserven) verliert. Im internationalen Kontext spricht die OECD hier von BEPS, also „Base Erosion and Profit Shifting“.

Und nichts anderes liegt bei einer Verlagerung vor: Du verlagerst die Besteuerung deines (zukünftigen) Gewinns ins Ausland.

In diesem Artikel zeige ich dir, wie die Entstrickung und Funktionsverlagerung mit der Wegzugsbesteuerung zusammenhängen. Ich erkläre dir, was genau unter Entstrickung und Funktionsverlagerung zu verstehen ist. Und ich zeige dir, welche Strategien zur Vermeidung bzw. einer Minimierung einer Besteuerung du umsetzen kannst.

Inhalt

2. Wegzugsbesteuerung vs. Entstrickung und Funktions­verlagerung

Wenn es um Auswandern und Wegzugssteuern geht, haben die meisten nur den Begriff „Wegzugsbesteuerung“ im Kopf. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bezieht sich nur auf Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft.

Daher ist die Annahme weit verbreitet, dass keine Steuern bei der Auswanderung anfallen, wenn man keine GmbH, UG etc. hat. Wie du in diesem Artikel lernen wirst, ist dies aber leider falsch. Im Gegenteil, die Auswirkungen der Entstrickung bzw. Funktionsverlagerung sind in den meisten Fällen deutlich gravierender.

2.1. Trennungsprinzip: Trennung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft

Um den Unterschied zwischen der Wegzugsbesteuerung und der Entstrickung bzw. Funktionsverlagerung zu verstehen, musst du im ersten Schritt klar zwischen den verschiedenen Ebenen der Besteuerung bei Kapitalgesellschaften trennen.

  • Die Gesellschafterebene: die Ebene, auf der du als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft die Anteile hältst und entsprechend Dividenden und Veräußerungsgewinne besteuern musst.
  • Die Gesellschaftsebene: die Ebene, wo der operative Betrieb des Unternehmens einzuordnen ist. Bei Kapitalgesellschaften fällt hier die Körperschaftssteuer an.

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es diese Trennung nicht. Daher fällt Einkommenssteuer an.

2.2. Für wen greift die Wegzugsbesteuerung bei einer Auswanderung?

Die Wegzugsbesteuerung fällt somit ausschließlich auf Ebene des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft an. Die Gesellschaft selbst ist davon nicht betroffen.

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften fällt folglich gar keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG an.

2.3. Für wen greift die Besteuerung einer Entstrickung und Funktionsverlagerung?

Die Entstrickung und Funktionsverlagerung fällt dagegen auf Gesellschaftsebene an. Deine Rechtsform spielt also keine Rolle, die Regelungen greifen bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

2.4. Für wen sind Wegzugssteuern relevant?

Unter dem Begriff Wegzugssteuern fasse ich sowohl die Wegzugsbesteuerung als auch die Besteuerung einer Entstrickung und Funktionsverlagerung zusammen.

Wegzugssteuern sind also für alle Unternehmen relevant, allerdings auf unterschiedlichen Wegen:

  • Wegzugsbesteuerung: Gesellschafterebene (Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft)
  • Entstrickung und Funktionsverlagerung: Gesellschaftsebene (Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften)

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3. Alles, was du zur Entstrickung wissen musst

Formell liegt bei der Verlagerung deines Unternehmens ins Ausland immer eine Entstrickung vor. In den meisten Fällen dürfte das zugleich eine Funktionsverlagerung sein. Die Besteuerung der Entstrickung lässt sich zwar selten vermeiden, mit der richtigen Strategie lassen sich die Wegzugssteuern zumindest deutlich minimieren.

Meine Empfehlung: Die Strategie einer Beratung sollte immer sein, die Besteuerung einer Funktionsverlagerung zu vermeiden, damit „nur“ eine Besteuerung einer Entstrickung geprüft werden muss.

3.1. Definition: Entstrickung

Wenn du ein Wirtschaftsgut in Deutschland verkaufst und dieses stille Reserven enthält, führt das zu einer Besteuerung. Wenn du das Wirtschaftsgut ins Ausland überführst und anschließend dort verkaufst, fallen keine Steuern in Deutschland an.

Deutschland verliert das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven. Das will Deutschland durch die Wegzugssteuern ausgleichen.

Daher führt die Verlagerung des Wirtschaftsguts zu einer Besteuerung einer fiktiven Veräußerung bzw. zur Aufdeckung der stillen Reserven. Geregelt ist das für Kapitalgesellschaften in § 12 (1) S. 1 Körperschaftsteuergesetz („KStG“) und für Einzelunternehmen und Personengesellschaften in § 4 (1) S. 3 EStG:

„Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich.“

In den allermeisten Fällen, wird immer eine Entnahme in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen vorliegen.

In den wenigsten Fällen hat das deutsche Unternehmen („Stammhaus“) eine Betriebsstätte im Ausland, auf die das Wirtschaftsgut verlagert wird. Nur bei Verlagerung auf eine ausländische Betriebsstätte kann ein Ausgleichsposten gebildet werden. Daher wird das hier nicht näher diskutiert. Der Ausgleichsposten würde die Steuer über 5 Jahre verteilen.

Eine Entstrickung greift auch bei der Verlagerung des Sitzes bzw. der Geschäftsleitung ins Ausland, da die entsprechenden Wirtschaftsgüter fortan nicht mehr einem inländischen Betriebsvermögen zugeordnet sind. Das ist besonders relevant, wenn das deutsche Unternehmen behalten werden soll. Bei Sitz-/Geschäftsleitungsverlagerung einer Körperschaft in Gebiete außerhalb der EU/EWR gilt die Gesellschaft als aufgelöst (vgl. § 12 (3) KStG).

3.2. Definition: stille Reserven

Stille Reserven bezeichnen den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Wert eines Wirtschaftsguts in deinem Unternehmen gegenüber dem Buchwert. Dabei spielt es keine Rolle, ob du Einnahmen-Überschuss-Rechner oder Bilanzierer bist.

In der Regel ist der Marktwert einiger Wirtschaftsgüter höher als der Buchwert und damit schlummern in den stillen Reserven „verborgene“ Werte deines Unternehmens.

Wenn du z.B. vor 15 Jahren ein Grundstück in München gekauft hast, steht das mit dem Kaufpreis in deinen Büchern, dürfte aber den ein oder anderen Euro mehr wert sein. Es schlummern also stille Reserven in dem Grundstück.

Stille Reserven sind bis zu ihrer Aufdeckung allerdings nicht real, sondern lediglich eine theoretische Größe. Und genau diese Aufdeckung erfolgt durch die Entstrickung.

3.3. Beispiele für stille Reserven und eine Entstrickung

Gängige Beispiele von Wirtschaftsgütern bzw. Vermögenswerten, in denen oft erhebliche stille Reserven stecken:

  • Kundenstamm / E-Mail-Liste
  • Lieferantenbeziehungen
  • (Eingetragene) Marke, Domain
  • Patente, Geschmacksmuster, Schutzrechte etc.
  • Prozesse, Arbeitsabläufe, Systeme, Konzepte
  • Listing bei Amazon und Co.
  • Nischenseite bzw. Affiliate-Business
  • Digitale Produkte, wie Online-Kurse, E-Books etc.

Gerade bei Online-Unternehmen handelt es sich dabei meist um immaterielle, also keine physischen, Wirtschaftsgüter.

Beispiel: Nischenseiten bzw. Affiliate-Business

Nehmen wir als Beispiel die Verlagerung eines Unternehmens, dass sich auf Nischenseiten bzw. Affiliate-Business spezialisiert hat.

Wenn du deine Nischenseiten aus deinem deutschen Unternehmen verkaufen würdest, müsstest du den Gewinn ganz normal versteuern. Der Gewinn dürfte dabei der volle Verkaufspreis sein, da der Buchwert 0 € sein dürfte.

Nun verlagerst du die Nischenseiten auf dein ausländisches Unternehmen. Wenn du die Nischenseite später aus deinem ausländischen Unternehmen verkaufst, ist der Gewinn nur dort und nicht in Deutschland zu besteuern.

Deutschland hat also das Besteuerungsrecht verloren. Daher wird im Zeitpunkt der Verlagerung der Nischenseite eine Entnahme angenommen und der fiktive Gewinn ist in deinem deutschen Unternehmen zu versteuern (Wegzugssteuern).

3.4. Vermeidung bzw. Minimierung der Besteuerung einer Entstrickung

Wie kannst du die Entstrickung bzw. Versteuerung des fiktiven Gewinns nun durch eine Entnahme vermeiden bzw. minimieren?

  1. Prüfe, ob werthaltige Wirtschaftsgüter auf dein ausländisches Unternehmen verlagert werden
    Wie du den Wert bestimmen kannst, erkläre ich dir weiter unten. Wenn du guten Gewissens sagen kannst, dass keine werthaltigen immateriellen Wirtschaftsgüter auf dein ausländisches Unternehmen verlagert werden, fällt keine Besteuerung einer Entstrickung an. Das solltest du aber gut dokumentieren und glaubhaft nachweisen können. So wäre die Entstrickung vermieden.
  1. Bewerte deine werthaltigen immateriellen Wirtschaftsgüter
    Dabei hast du in der Regel einiges an Spielraum und kannst die Wegzugssteuern zumindest minimieren. Wichtig ist aber, dass du eine glaubhafte quantitative und qualitative Bewertung und Dokumentation für das Finanzamt erstellst. Andernfalls geht die Beweislast auf dich über. Das heißt, das Finanzamt kann einen beliebigen Wert ansetzen und es liegt an dir das Gegenteil zu beweisen. Dieser Weg ist erheblich schwerer, als direkt einen glaubhaften Wert vorlegen zu können.
  1. Verlagere das Wirtschaftsgut auf dein ausländisches Unternehmen
    Das kannst du entweder über eine Entnahme aus dem deutschen Unternehmen und einer korrespondierenden Einlage in das ausländische Unternehmen machen. Oder du verkaufst das Wirtschaftsgut einfach an das ausländische Unternehmen.

Wenn du zweifelsfrei werthaltige Wirtschaftsgüter verlagerst und das nicht in deiner Steuererklärung angibst, begehst du Steuerhinterziehung.

4. Alles, was du zur Funktions­verlagerung wissen musst

Bei der Entstrickung habe ich bereits dargestellt, dass jede Verlagerung eines Wirtschaftsguts eine Besteuerung auslöst. Wenn du aber dein ganzes Unternehmen verlagerst, liegt zugleich auch eine Funktionsverlagerung vor.

Die Besteuerung einer Funktionsverlagerung ist wesentlich umfassender. Dafür lässt sich diese jedoch über die sogenannten Escape-Klauseln leicht vermeiden (wahrscheinlich nur noch in 2020).

Meine Empfehlung auch hier: Die Strategie einer Beratung sollte immer sein, die Besteuerung einer Funktionsverlagerung zu vermeiden, damit „nur“ eine Besteuerung einer Entstrickung geprüft werden muss.

4.1. Definition Funktions­verlagerung

Die Funktionsverlagerung ist in einer eigenen Verordnung geregelt, vgl. § 1 (2) S. 1 Funktionsverlagerungs­verordnung („FVerlV“):

„Eine Funktionsverlagerung […] liegt […] vor, wenn ein Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) einem anderen, nahe stehenden Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unternehmen eine Funktion ausüben kann, die bisher von dem verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist, und dadurch die Ausübung der betreffenden Funktion durch das verlagernde Unternehmen eingeschränkt wird.„

Grundsätzlich reicht für die Funktionsverlagerung bereits die Verlagerung einer eigenständigen Funktion aus. Schauen wir uns der Vollständigkeit halber in § 1 (1) FVerlV noch an, was der Gesetzgeber unter einer Funktion versteht:

„Eine Funktion ist eine Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden.“

Also z.B. der Einkauf, der Vertrieb oder das Marketing.

Das Thema Funktionsverlagerung kann sehr komplex sein. Allein das BMF-Schreiben dazu hat 81 Seiten. Das Ziel sollte immer sein, die Besteuerung einer Funktionsverlagerung zu vermeiden.

4.2. Vermeidung der Funktions­verlagerung - die Escape-Klauseln

Formell liegt bei (fast) jeder Verlagerung eines Unternehmens ins Ausland eine Funktionsverlagerung vor.

Materiell lässt sich die Besteuerung der Funktionsverlagerung bei kleinen und mittleren Unternehmen über die Escape-Klauseln (Öffnungsklauseln) vermeiden.

Die 3 Escape-Klauseln sind in § 1 (3) S. 10 AStG geregelt. Die zweite Escape-Klauseln hat keinen tatsächlichen Nutzen. Daher beschränken wir uns auf die 1. und 3. Escape-Klausel:

  • Escape-Klausel: Gegenstand der Funktionsverlagerung sind keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter.
  • Escape-Klausel: Zumindest ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut ist Gegenstand der Funktionsverlagerung. Wesentlich bedeutet, dass dieses immaterielle Wirtschaftsgut einen Wert von mehr als 25% des gesamten (verlagerten) Unternehmens hat.

In beiden Fällen kann dann eine Bewertung der übergegangenen Wirtschaftsgüter anhand von Einzelverrechnungspreisen erfolgen. Das heißt, es ist die Besteuerung einer Entstrickung vorzunehmen.

Bei der 1. Escape-Klausel dürfte auch die Besteuerung der Entstrickung vermeidbar sein. Es dürften höchstens in einigen materiellen Wirtschaftsgütern (geringfügige) stille Reserven enthalten sein.

Bei der 3. Escape-Klausel sollte versucht werden, die Besteuerung der Entstrickung so einfach wie möglich zu gestalten und bestmöglich zu minimieren.

Achtung: Ab 2021 drohen massive Verschärfungen bei der Funktionsverlagerung und eine Abschaffung der Escape-Klauseln. Mehr dazu in meinem Artikel: Auswandern 2021: Warum du aufgrund des ATAD-Umsetzungsgesetzes noch unbedingt im Jahr 2021 auswandern solltest!

5. Berechnung deiner Wegzugssteuern aus der Entstrickung bzw. Funktions­verlagerung

Jetzt wird es komplexer.

Der Gesetzgeber spricht bei der Bewertung einer Entnahme nur vom sogenannten gemeinen Wert (vgl. § 6 (1) Nr. 4 EStG):

„…in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 ist die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.“

Bei einer Verlagerung ins Ausland ist zusätzlich der Fremdvergleichs­grundsatz nach § 1 (1) S. 1 AStG zu beachten:

„…Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person […] Preise […] als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz)…“

Insgesamt gilt bei allen gesetzlichen Definitionen: Es ist der tatsächliche Marktpreis anzusetzen!

Gerade bei immateriellen Wirtschaftsgütern ist ein Markt- bzw. Börsenpreis aber regelmäßig nicht zu finden. Eine Ausnahme bilden Geschäftsmodelle, für die es einen Marktplatz gibt (z.B. Amazon FBA, Nischenseiten). Diese Marktplätze bzw. Vergleichspreise sind aber oft auch nur eingeschränkt aussagekräftig.

Also musst du dir über ein Bewertungsgutachten behelfen. Für immaterielle Wirtschaftsgüter ist grundsätzlich ein sogenanntes IDW S 5 Verfahren vorgesehen (IDW Standard: Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte (IDW S 5)). Das ist sehr aufwendig und du bist regelmäßig bei 5-stelligen Kosten.

Als Alternative könnte man auf das vereinfachte Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz zurückgreifen. Das könnte aber durch das Finanzamt gegebenenfalls nicht anerkannt werden. Bei kleineren Werten halte ich das aber vor dem Hintergrund des Angemessenheitsgrundsatzes für einen validen Weg.

Wenn du nur ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut hast, könnte man aus der Unternehmensbewertung den Wert des immateriellen Wirtschaftsguts ableiten. Das heißt, der Wert deines Unternehmens abzüglich der materiellen Wirtschaftsgüter entspricht dem Wert deines wichtigsten immateriellen Wirtschaftsguts / deiner immateriellen Wirtschaftsgüter.

In meinem Artikel „Unternehmen ins Ausland verlagern? Das ist der beste Zeitpunkt“ zeige ich dir, ab welchem Gewinn du von einer werthaltigen Verlagerung ausgehen solltest. Also, ab welchem Gewinn Wegzugssteuern anfallen.

Geld Steuern bei der Auswanderung

6. Fazit

Prüfe genau, ob du werthaltige Wirtschaftsgüter ins Ausland verlagerst!

Die Besteuerung einer Funktionsverlagerung dürfte sich regelmäßig vermeiden lassen. Für die Besteuerung einer Entstrickung solltest du aber ganz genau prüfen, ob du werthaltige Wirtschaftsgüter ins Ausland verlagerst.

Wenn ja, ist dringend zu empfehlen diese sorgfältig zu bewerten und mit einem angemessenen und glaubhaften Wert in Deutschland zu besteuern (Wegzugssteuern). Sonst drohen dir erhebliche Probleme mit dem Finanzamt.

Michael Wohlfart
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Christopher Krug
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2 Antworten

  1. Ist dieser Artikel im Jahr 2021 noch aktuell? Ich überlege, mein Unternehmen ins Ausland zu verlegen. Ich bin ein Ein-Mann-Unternehmen mit einigen Assistenten, die Anzeigen für Kunden schalten.