Funktionsverlagerung

1. DEFINITION

Nach § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG ist eine Funktionsverlagerung als Verlagerung einer Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der mit übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgütern und sonstigen Vorteile definiert. Die Funktionsverlagerung führt demnach bei jeder Verlagerung betrieblicher Funktionen von einem inländischen auf ein verbundenes, ausländisches Unternehmen zur Besteuerung einer fiktiven Veräußerung dieser Funktion.

Konkreter ist die Funktionsverlagerung in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Funktionsverlagerungsverordnung definiert: „Eine Funktionsverlagerung […] liegt […] vor, wenn ein Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) einem anderen, nahe stehenden Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unternehmen eine Funktion ausüben kann, die bisher von dem verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist, und dadurch die Ausübung der betreffenden Funktion durch das verlagernde Unternehmen eingeschränkt wird.“

Grundsätzlich reicht für die Funktionsverlagerung bereits die Verlagerung einer eigenständigen Funktion. Die Anforderungen an das Vorliegen einer Funktion sind niedriger als z.B. an einen Teilbetrieb. Damit ist bei jeder Verlagerung eines ganzen Unternehmens bzw. Geschäftsbetriebs immer die Definition einer Funktion erfüllt und es liegt immer eine Funktionsverlagerung vor.

Die Funktionsverlagerung greift bei jeder Verlagerung eines Geschäftsbetriebs ins Ausland, unabhängig von der bisherigen Rechtsform in Deutschland und unabhängig von dem Land, in das das Unternehmen verlagert wird.

Die Zielsetzung des Gesetzgebers bei den Regelungen der Funktionsverlagerung ist die Suspendierung des im Steuerrecht verankerten Grundsatzes der Einzelbewertung und stattdessen die Verpflichtung zur Erstellung einer Bewertung des gesamten Unternehmens (der Funktion) anhand eines sog. Transferpaketes.

2. DIE AUSWIRKUNGEN FÜR AUSWANDERER

Für Auswanderer ist die Funktionsverlagerung nur ein Teil der Wegzugssteuern, welche bei einer Auswanderung geprüft und ggf. gezahlt werden müssen. Bei Kapitalgesellschaften gibt es auf Gesellschafterebene daneben die Wegzugsbesteuerung zu beachten.

Die Funktionsverlagerung kann in den meisten Fällen materiell über die sog. Escape Klauseln vermieden werden. Formell dürfte trotzdem eine Funktionsverlagerung vorliegen. Materiell erfolgt dann eine Verlagerung der einzelnen Vermögenswerte auf Basis des Grundsatzes der Einzelbewertung (Entstrickung).

Außerdem muss die Funktionsverlagerung dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung im Jahr der Auswanderung offengelegt werden. Zum einen muss die Meldepflicht nach § 138d AO beachtet werden. Zum anderen muss der Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 Abs. 1 AStG berücksichtigt und ggf. eine Verrechnungspreisdokumentation für einen außergewöhnlichen Geschäftsvorfall nach § 90 Abs. 3 AO erstellt werden.

3. WEITERE HINWEISE

Die Funktionsverlagerung ist der fünfte Schritt der 7 Schritte zu einer rechtssicheren Auswanderung. Eine Übersicht aller 7 Schritte gibt es im Fahrplan zu einer rechtssicheren Auswanderung.

Was genau unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist, erklären wir in diesem Fachartikel. Was du beachten musst, wenn du deinen Wohnsitz abmelden möchtest, erfährst du hier.

Hier kannst du die einzelnen Gesetzestexte nachlesen:

  • § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG  „Wird eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der mit übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile verlagert (Funktionsverlagerung) und ist auf die verlagerte Funktion Satz 5 anzuwenden, weil für das Transferpaket als Ganzes keine zumindest eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte vorliegen, hat der Steuerpflichtige den Einigungsbereich auf der Grundlage des Transferpakets zu bestimmen. 
  • § 138d AO „1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermediär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe der §§ 138f und 138h mitzuteilen.(2) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist jede Gestaltung,1. die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist,2. die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mindestens einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einen oder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:a) nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Steuerhoheitsgebiet ansässig;b) einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten sind gleichzeitig in mehreren Steuerhoheitsgebieten ansässig;c) einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebstätte einer Geschäftstätigkeit nach und die Gestaltung ist Teil der Geschäftstätigkeit der Betriebstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeit aus;d) einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet einer Tätigkeit nach, ohne dort ansässig zu sein oder eine Betriebstätte zu begründen;e) die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers zu haben, und3. die mindestensa) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 1 aufweist und von der ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 ist, oderb) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 2 aufweist.

    Besteht eine Steuergestaltung aus einer Reihe von Gestaltungen, gilt sie als grenzüberschreitende Steuergestaltung, wenn mindestens ein Schritt oder Teilschritt der Reihe grenzüberschreitend im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist; in diesem Fall hat die Mitteilung nach Absatz 1 die gesamte Steuergestaltung zu umfassen.(3) Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn1. durch die Steuergestaltung Steuern erstattet, Steuervergütungen gewährt oder erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen,2. die Entstehung von Steueransprüchen verhindert werden soll oder3. die Entstehung von Steueransprüchen in andere Besteuerungszeiträume oder auf andere Besteuerungszeitpunkte verschoben werden soll.Ein steuerlicher Vorteil liegt auch dann vor, wenn er außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entstehen soll. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden Schreiben für bestimmte Fallgruppen bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil im Sinne der Sätze 1 und 2 anzunehmen ist, insbesondere weil sich der steuerliche Vorteil einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirkt und unter Berücksichtigung aller Umstände der Steuergestaltung gesetzlich vorgesehen ist.(4) Betriebstätte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d ist sowohl eine Betriebstätte im Sinne des § 12 als auch eine Betriebsstätte im Sinne eines im konkreten Fall anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.(5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse,1. der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,2. die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder3. die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht hat.(6) Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst konzipiert, so sind für ihn auch die für Intermediäre geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.(7) Übt ein Intermediär im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten aus, so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter.“
  • § 90 Abs. 3 AO (3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen im Regelfall nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen. Die Vorlage richtet sich nach § 97. Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu erstellen und innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist nach den Sätzen 7 und 8 verlängert werden. Die Aufzeichnungen sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.“

Kommt eine Auswanderung für dich in Frage?

Trage dich in unseren Steuer-Spar-Letter ein und erhalte als Dankeschön für dein Vertrauen und deine E-Mail Adresse deinen ultimativen Fahrplan per E-Mail. Im Fahrplan erfährst du, wie du in 7 Schritten deine Auswanderung steuerlich rechtssicher umsetzen und nachhaltig Steuern sparen kannst.