In der Kategorie „Mythos Steuern Sparen“ räumen Steuerberater Michael Wohlfart und Christopher Krug falsche Tatsachen aus dem Weg, beantworten Fragen rund um die Rechtsformwahl und zeigen dir, wie du steuerlich alles richtig machst.
Frage: Was musst du bei deinen Anteilen im Falle eines Ausstiegs deines Mitgesellschafters beachten?
Du hältst Anteile an einer GmbH und dein Mitgesellschafter möchte aussteigen? Das ist gelebte Praxis. Doch wie geht man dabei steuerlich sinnvoll vor?
Wenn ein Gesellschafter einer GmbH aus dem Unternehmen ausscheiden möchte, kann das unterschiedliche Gründe haben.
Häufigster Fall: Die Gesellschafter haben unterschiedliche Ansichten darüber, wie das Unternehmen weitergeführt werden soll.
Der Gesellschaftsvertrag der GmbH regelt dann die Höhe der Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter. In der Regel kauft dabei der verbleibende Gesellschafter dem Ausscheidenden seine Anteile ab.
Das erfordert häufig für den Erwerber einen hohen Kapitalbedarf, der mitunter auch über eine Bank finanziert werden muss. Nicht selten werden für die Kapitalbeschaffung Ausschüttungen aus der GmbH vorgenommen, wodurch eine zusätzliche Steuerbelastung entsteht.
In so einer Situation könnte der Erwerb eigener Anteile eine spannende Alternative sein. Dabei erwirbt die GmbH selbst die Anteile und zahlt dem Ausscheidenden auch die Abfindung.
Welche Vorteile ergeben sich daraus?
- Der verbleibende Gesellschafter muss kein privates, bereits versteuertes Vermögen aufbringen, um die Anteile zu erwerben.
- Er muss somit auch kein Darlehen aufnehmen oder durch Ausschüttungen zusätzliche Steuern auslösen.
- Die GmbH erhält durch den Erwerb der Anteile keine Stimm- und auch keine Dividendenbezugsrechte. Verbleibt z.B. nur ein Gesellschafter ist dieser rechtlich im Grunde so gestellt, als gehörten ihm die vollen 100% der Anteile.
- Fallen im Zusammenhang mit dem Erwerb der eigenen Anteile Aufwendungen an, sind sie als Betriebsausgaben abziehbar.
- Nimmt die GmbH ein Darlehen für den Erwerb der Anteile auf, gehen Finanzierungskosten zu Lasten der Gesellschaft und wirken sich ebenfalls steuermindernd aus.
Folgende Punkte sollte man jedoch beachten:
- Die Gesellschaft kann nur Geschäftsanteile erwerben, die in voller Höhe eingezahlt wurden (§ 33 Abs. 1 GmbHG).
- Die Gesellschaft kann zum Erwerb eigener Geschäftsanteile nur Mittel verwenden, die ihr über das Stammkapital und etwaiger gesellschaftsrechtlich vorgeschriebener Rücklagen hinaus zur Verfügung stehen (§33 Abs. 2 GmbHG).
- Nach dem Erwerb ist die Gesellschaft verpflichtet, die nach § 272 Abs. 4 HGB zu bildende Rücklage (Eigenkapitalrücklage) gegen den Gewinnvortrag in Höhe des Kaufpreises des erworbenen eigenen Gesellschaftsanteils zu bilanzieren (Gewinnverwendungssperre).
- Es muss noch mindestens ein Gesellschafter vorhanden sein, ansonsten wäre die GmbH zu liquidieren.
Meine Empfehlung: Immer dann, wenn die GmbH über ausreichend freie Rücklagen und Liquidität verfügt, lohnt sich der Erwerb eigener Anteile. Muss die GmbH dagegen finanzieren, hängt es von den Finanzierungskonditionen ab, ob sich der Erwerb eigener Anteile auch wirtschaftlich lohnt.
Wenn du lieber die Antwort hören willst, dann schau dir hier unser passendes Video zum Thema an. Darin beantwortet Christopher ausführlich die Frage „Was musst du bei deinen Anteilen im Falle eines Ausstiegs deines Mitgesellschafters beachten?“