EasyDigiTax - Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH

Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

In unserer mehrteiligen Videoreihe zur Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH zeigen wir dir, auf welche Themen du besonders achten solltest. In diesem Fachartikel fassen wir dir die Inhalte der Videoreihe zusammen, so dass du Fehler bei der Umwandlung vermeidest und am Ende keine unnötigen Steuern zahlst.

Stolperstein Schlussbilanz

Für die Umwandlung brauchst du zwingend eine Schlussbilanz mit positivem Eigenkapital für dein Einzelunternehmen. Bereits hier scheitern in der Praxis viele Umwandlungen.
 
Häufig begleiten wir bei Umwandlungen Unternehmen, bei denen der Gewinn bislang mittels einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wurde.
 
Eine wesentliche Voraussetzung für eine steuerneutrale Umwandlung in eine GmbH besteht darin, dass das Einzelunternehmen nicht überschuldet sein darf. Da sich eine Überschuldung nur durch Aufstellung einer Bilanz feststellen lässt, muss für Umwandlungszwecke zwingend eine Schlussbilanz auf den Tag vor der Umwandlung aufgestellt werden. Häufig ist das der 31.12. des Vorjahres.
 
Übrigens, ein überschuldetes Einzelunternehmen ist in der Praxis keine Seltenheit. Das liegt unter anderem daran, dass viele Einzelunternehmer Ihren laufenden Gewinn vollständig entnehmen. Probleme entstehen häufig dann, wenn eine Umwandlung beim Notar beschlossen und erst danach die Schlussbilanz für das vorangegangene Jahr aufgestellt wird.
 
Wenn sich bei der nachträglichen Aufstellung der Schlussbilanz herausstellt, dass das Einzelunternehmen am beantragten Übertragungssichttag überschuldet war, kann es dazu kommen, dass stille Reserven aufgedeckt werden müssen und somit ein zusätzlicher Gewinn im Einzelunternehmen versteuert werden muss.
 
Dieses Szenario tritt nur ein, wenn man sich für eine Umwandlung im Wege der Einzelrechtsnachfolge entscheidet. Bei einer Ausgliederung, wie wir sie in unserem anderen Artikel empfehlen, muss bei der notariellen Beurkundung der Umwandlung immer auch eine Schlussbilanz vorliegen.

Erfahre mehr zur Ausgliederung in diesem Artikel: Umwandlung Einzelunter­nehmen in GmbH: 3 Dinge, die dir keiner sagt!

Empfehlung:

Plane deine Umwandlung mit ausreichend Vorlaufzeit und stelle sicher, dass du vor der Beurkundung beim Notar eine Schlussbilanz mit einem positiven Eigenkapital aufgestellt hast. Nur so kannst du sicherstellen, dass dein Einzelunternehmen auch genügend Betriebsvermögen mitbringt und keine zusätzlichen Steuern ausgelöst werden.

 

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist ein rechtlich komplexes Thema. Die damit verbundenen buchhalterischen Hürden solltest du keinesfalls unterschätzen. Aus diesem Grund solltest du dich unbedingt von einer Kanzlei beraten lassen, die sowohl die rechtlichen Themen abdeckt als auch die praktische Umsetzung begleitet.

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3 notwendige Anträge im Umwandlungssteuerrecht

Du möchtest dein Einzelunternehmen steuerfrei in eine GmbH umwandeln? Dann musst du die folgenden 3 Anträge unbedingt fristgerecht einreichen, um nicht in eine Steuerfalle zu tappen!
 
Diese drei Anträge sind im Rahmen einer Umwandlung zwingend zu stellen:

1. Buchwertantrag

Durch den Buchwertantrag stellst du sicher, dass dein Einzelunternehmen steuerneutral auf die GmbH übergeht.
Stellst du den Antrag nicht, wird beim Übergang deines Einzelunternehmens auf die GmbH der Marktpreis zugrunde gelegt. Das fingiert, dass du dein Einzelunternehmen an deine GmbH verkaufst und Steuern zahlen musst, ohne auch nur einen Euro an Kaufpreis zu erhalten. Dies wäre also das steuerliche Worst-Case-Szenario, weshalb du diesen Antrag keinesfalls vergessen darfst.
Der Buchwertantrag kann nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UmwStG erfüllt sind:
„[…] kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag einheitlich mit dem Buchwert […] angesetzt werden, soweit
 
  1. sichergestellt ist, dass es später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegt,
  2. die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht übersteigen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen,
  3. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Gesellschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
  4. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als

a) 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder

b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.“
Eine wesentliche Voraussetzung besteht darin, dass dein Einzelunternehmen nicht überschuldet sein darf (siehe auch oben).
 
Der Antrag kann formlos (d.h. sogar mündlich) gestellt werden. Wir empfehlen jedoch zwingend einen schriftlichen Antrag beim Finanzamt zu stellen. Der Antrag muss spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz des übernehmenden Rechtsträger, also der GmbH, gestellt werden.

2. Antrag auf Rückwirkung

Eine Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH soll in aller Regel rückwirkend erfolgen, um frühestmöglich unter die „günstigere“ Körperschaftsteuersystematik zu fallen.

Bei einer Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, gilt als rückwirkender Übertragungsstichtag der Tag, auf den die Schlussbilanz des eingebrachten Einzelunternehmens erstellt worden ist. Da viele Einzelunternehmen zum 31.12. ohnehin eine Bilanz aufstellen müssen, erfolgt die steuerliche Rückwirkung regelmäßig auf den 31.12. des Vorjahres.

Bei einer Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge, also eine Umwandlung außerhalb des Umwandlungsgesetzes, tritt keine zwingende steuerliche Rückwirkung ein. Hierbei kann der Einbringungszeitpunkt frei gewählt und auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die übernehmende GmbH übergeht.

Auch in diesem Fall entscheiden sich viele Unternehmer für den 31.12. des Vorjahres. Im Gegensatz zur Ausgliederung, muss hierbei jedoch zwingend ein Antrag auf Rückwirkung gestellt werden. Der Antrag ist durch die Übernehmerin also die GmbH beim für sie zuständigen Finanzamt zu stellen.

3. Antrag nach Rz. 20.09 des Umwand­lungs­steuer-Erlass

Dieser Antrag müsste ggfs. gestellt werden, wenn du bereits ein Einzelunternehmen und eine GmbH parallel zueinander betreibst. Hierbei wäre zu prüfen, ob eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH besteht oder ob die Anteile an der GmbH aus einem anderen Grund zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehören.

Gehören Anteile an einer GmbH zu einem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens und wird dieses Betriebsvermögen in die GmbH eingebracht, müssen die GmbH-Anteile so gesehen „in sich selbst“ eingebracht werden.

In diesem Fall erlaubt die Finanzverwaltung mit der Rz. 20.09 ausnahmsweise, dass die Anteile an der GmbH auf unwiderruflichen Antrag nicht miteingebracht und stattdessen zum Buchwert steuerneutral entnommen werden dürfen.

Fazit:

Die in diesem Video aufgezeigten Anträge haben alle eine hohe Praxis Relevanz und sollten sorgfältig umgesetzt werden.
 
Der Antrag nach Rz. 20.09 des Umwandlungssteuer-Erlass vom 11.11.2011 zeigt außerdem, wie wichtig es ist, dass bei einer geplanten Umwandlung die Ausgangssituation eines jeden Einzelunternehmens umfassend geprüft werden sollte. Nur so können alle Risiken identifiziert und die notwendigen Anträge gestellt werden.

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Steuerfalle Privatentnahmen

Eine richtig böse Steuerfalle sind Privatentnahmen aus deinem Einzelunternehmen, wenn du dieses in eine GmbH umwandeln möchtest. Erfahre hier, wie du das vermeidest.
 

Nach dem UmwStG kann eine Umwandlung in eine GmbH auf Antrag bis zu acht Monate rückbezogen werden, was in der Praxis auch häufig gewünscht ist. In der Regel damit auf den 01.01 eines Jahres.

Der Vorteil besteht darin, dass insbesondere Einzelunternehmen, die im laufenden Geschäftsjahr bereits einen hohen Gewinn erwirtschaftet haben, zu einem früheren Zeitpunkt unter die steuerlich günstigere Körperschaftsteuersystematik fallen.

Der Nachteil besteht darin, dass man im Rückwirkungszeitraum, also im Zeitraum zwischen der Schlussbilanz des Einzelunternehmens und der Handelsregistereintragung der Umwandlung, zweigleisig fährt und dabei viele steuerliche Besonderheiten beachten muss.

Ertragsteuerlich gilt, dass mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags die GmbH den Gewinn versteuert und das Einzelunternehmen faktisch nicht mehr existiert bzw. in der GmbH fortgeführt wird.

Wird beispielsweise rückwirkend auf den 31.12.2022 umgewandelt, versteuert das Einzelunternehmen im Jahr 2022 den Gewinn wie gewohnt mit der ESt und ggfs. GewSt. Ab dem Jahr 2023 wird der Gewinn durch die GmbH im Rahmen der KSt und GewSt versteuert. Du zahlst also ca. 20% weniger Steuern.

Die Umsatzsteuer kennt dagegen keine Rückwirkung. Hier wird Tag genau abgegrenzt.

Jetzt wird es wichtig: Auch Privatentnahmen und Privateinlagen kennen keine Rückwirkung.

Was heißt das?

Als Einzelunternehmer darfst du dir jederzeit von deinem Geschäftskonto Geld für private Zwecke entnehmen.

Bei einer GmbH hingegen werden Entnahmen als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt.

Damit bei einer rückwirkenden Umwandlung nicht aus allen bereits geleisteten Entnahmen automatisch verdeckte Gewinnausschüttungen entstehen, hat der Gesetzgeber dafür eine Sonderreglung vorgesehen. Entnahmen, die im Rückwirkungszeitraum getätigt werden, gelten als noch als aus dem Einzelunternehmen getätigt.

Und jetzt kommt das Problem in der Praxis: Häufig werden zu hohe Entnahmen, sog. Überentnahmen, getätigt. Das ist der Fall, wenn im Rückwirkungszeitraum mehr Geld entnommen wird, als in der Schlussbilanz des Einzelunternehmens an Eigenkapital vorhanden war und dadurch das Eigenkapital negativ wird.

Das Finanzamt geht bislang davon aus, dass in solchen Fällen das Vermögen des Einzelunternehmens aufgestockt werden muss, sodass die Entnahmen zu keinem negativen Eigenkapital mehr führen. Durch die Aufstockung muss infolgedessen ein zusätzlicher Gewinn versteuert werden.

Dieser Ansicht hat der BFH in einem Urteil vom 7.3.2018 (Az.: I R 12/16) widersprochen und entschieden, dass durch die Entnahmen vielmehr negative Anschaffungskosten an den GmbH-Anteilen entstehen, wodurch eine zusätzliche Aufstockung ausbleibt.

Folgt man der BFH-Rechtsprechung, bleibt eine Versteuerung der Überentnahmen im Umwandlungszeitpunkt aus. Damit wird das Problem aber nur in die Zukunft verlagert, denn negative Anschaffungskosten müssen irgendwann einmal aufgedeckt und nachversteuert werden.

Dazu ein Beispiel: Angenommen im Rahmen einer Umwandlung entstehen durch Überentnahmen negative Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 EUR und die GmbH Anteile werden Jahre später nach der Umwandlung für 100.000 EUR verkauft. In diesem Fall würde dann ein Veräußerungsgewinn von 200.000 EUR entstehen.

Kurzum: Die Materie ist komplex. Daher meine abschließende Empfehlung:
Versuche diese Problematik weiterhin unbedingt zu vermeiden, indem du

  1. Den Rückwirkungszeitraum so kurz wie möglich hältst. Versuche also die Umwandlung zu Beginn eines Jahres umzusetzen.
  2. Die Schlussbilanz für Dein Einzelunternehmen zeitnah aufstellst und maximal das entnimmst, was in der Schlussbilanz an Eigenkapital ausgewiesen wird.
  3. Deine Liquidität vor der Umwandlung planst

Lass dich außerdem von einem erfahrenen Steuerberater beraten, der sowohl die rechtlichen Themen abdeckt als auch die Umsetzung deiner Umwandlung begleitet.

Solltest du frühzeitig erkennen, dass in deinem Einzelunternehmen zur Deckung der Entnahmen nicht genügend Eigenkapital vorhanden ist, du aber dennoch in eine GmbH umwandeln willst, muss dieses Thema kein Showstopper sein. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, durch sinnvolle Gestaltungen, negative Anschaffungskosten zu vermeiden. Dazu beraten wir dich gerne.

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