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Wann ist eine US-LLC als Dauerreisender aus deutscher steuerlicher Sicht nicht zu empfehlen?

In der Kategorie „Frag den Steuerberater“ beantwortet Steuerberater Michael Wohlfart konkrete Fragen zur rechtssicheren Auswanderung aus der Community.

Frage: Wann ist eine US-LLC als Dauerreisender aus deutscher steuerlicher Sicht nicht zu empfehlen?

Die wichtigste Frage bei deinem Auslandsunternehmen und im internationalen Steuerrecht ist immer: Wo ist die Betriebsstätte?

Bei einem Dauerreisenden kann das schwierig zu beantworten sein.

Für dein Auslandsunternehmen solltest du in der Lage sein, einen bestimmten Ort in der Welt als Betriebsstätte benennen zu können. In der Regel wird eine Betriebsstätte immer dort sein, wo der Ort der Geschäftsleitung ist. Bei Dauerreisenden „ohne festen Aufenthaltsort“ ist das meist unklar.

Eine Betriebsstätte kann auch ein Büro, eine Produktionsstätte oder ein Ort sein, an dem du regelmäßig anzutreffen bist und die Geschäfte deines Unternehmens führst. Wenn du als Dauerreisender immer in Bewegung bist, kannst du diesen Ort nicht wirklich bestimmen. Und dann sind wir im internationalen Steuerrecht in einem gewissen Graubereich, wenn wir keinen Ort genau greifen können. Folglich müssen wir uns anschauen, ob das Ganze zu einem Risiko in Form einer Steuerpflicht in Deutschland führen könnte.

Dabei gibt es drei Risiken, die du mit einer US-LLC als Dauerreisender beachten solltest:

  1. Wandernde Betriebsstätte
    In dem Fall unterstellt man, dass die Betriebsstätte sich von Ort zu Ort bewegt und dort anzunehmen ist, wo sich der Unternehmer (länger) aufhält. Das kann zu einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen, sofern eine Betriebsstätte in Deutschland anzunehmen wäre.
  2. Fiktive Geschäftsleitungs-Betriebsstätte in Deutschland: 
    Das ist das wesentliche Risiko, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht über § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG:
    „Für Einkünfte der natürlichen Person, die weder durch deren ausländische Betriebsstätte […] erzielt werden, ist für die Anwendung dieser Vorschrift das Bestehen einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der natürlichen Person anzunehmen, der solche Einkünfte zuzuordnen sind.“Wann ist die US-LLC für einen Dauerreisenden also nicht zu empfehlen?Immer dann, wenn du (ohne Berücksichtigung der US-LLC) noch Inlandsinteressen nach § 2 Abs. 3 AStG hast. Also dann, wenn alle Anknüpfungspunkte für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht erfüllt sind. Zum Beispiel weil du noch eine Immobilie oder noch ein anderes Unternehmen in Deutschland hast. Dann ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht auf dich anwendbar und du musst eine Steuererklärung in Deutschland abgeben. Dabei musst du über § 2 Abs. 5 AStG auch deine Auslandseinkünfte im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht angeben. Und das kann dazu führen, dass auch eine fiktive Geschäftsleitungsbetriebsstätte der US-LLC in Deutschland anzunehmen ist und diese vollständig in Deutschland zu besteuern ist.
  3. Freiberufler: 
    Das dritte Risiko bei einer US-LLC als Dauerreisender ist, wenn du Einkünfte als Freiberufler, also aus selbständiger Arbeit, erzielst. Aus deutscher Sicht wird bei Einkünften zwischen denen eines Freiberuflers und denen eines Gewerbebetriebes unterschieden. Wenn deine Einkünfte als die eines Freiberuflers einzustufen sind, dann reicht schon die Ausübung (bzw. Verwertung in Deutschland), damit die beschränkte Steuerpflicht ausgelöst wird. Dafür ist nicht, wie bei einem Gewerbebetrieb, noch mindestens eine Betriebsstätte in Deutschland notwendig. In der Regel schützt vor solchen Konstellationen ein Doppelbesteuerungs­abkommen, auf Dauerreisende mit einer US-LLC ist diese aber gerade nicht anwendbar.

Meine Empfehlung: Immer dann, wenn du noch über wesentliches Vermögen in Deutschland verfügst, v.a. noch eine Steuererklärung abgeben musst, halte ich persönlich eine US-LLC als Dauerreisender (ohne feste Betriebsstätte) nicht für rechtssicher.

Wenn du lieber Michaels Antwort hören willst, dann schau dir hier unser passendes Video zum Thema an. Darin beantwortet Michael ausführlich die Frage „Wann ist eine US-LLC als Dauerreisender aus deutscher steuerlicher Sicht nicht zu empfehlen?“

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